BAG – Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland schon jetzt die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch erfassen mรผssen (Az. 1 ABR 22/21).
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es in Deutschland bisher nur bei รberstunden und Sonntagsarbeit, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwรคlte Damit dรผrfte es nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorbei sein. Wie das BAG klarstellte, besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland schon jetzt.
Damit lehnte sich das BAG an das sog. Stechuhr-Urteil des Europรคischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 an. Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur tรคglichen Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter einrichten mรผssen. Im deutschen Arbeitsrecht hat es bislang allerdings keine entsprechende Anpassung gegeben.
Nun ist das BAG dem Gesetzgeber zuvorgekommen. Es stellte fest, dass sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits aus ยง 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kombination mit dem EuGH-Urteil ergebe.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es darum, ob ein Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einfรผhrung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung hat, wenn ein solches System noch nicht eingefรผhrt wurde. Das hat das BAG zwar verneint, aber nur weil sich schon aus ยง 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht zur Einfรผhrung einer systematischen Zeiterfassung ergebe und somit ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht notwendig sei.
Auch wenn der Betriebsrat auf den ersten Blick eine Niederlage kassiert hat, dรผrfte die Entscheidung der Erfurter Richter weitreichende Folgen fรผr Arbeitgeber haben, denn sie mรผssen nun die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch erfassen. Das gilt auch fรผr Mitarbeiter in Bรผros oder Verwaltungen, wo bisher eher nach dem Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit gearbeitet wird. Ebenso sind mobiles Arbeiten oder Homeoffice von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betroffen.
Die Richter haben zwar keine Vorgaben dazu gemacht, wie die Arbeitszeit erfasst wird. Dass sie erfasst werden muss, ist nach der Entscheidung allerdings klar. Arbeitgeber sollten sich daher frรผhzeitig mit der Einfรผhrung eines Arbeitszeiterfassungssystems auseinandersetzen.
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