Freitag, 15 November 2024
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Dann nehme ich das halt auf!

ARAG Experten รผber Rechtliches rund um Ton- und Videoaufnahmen

Mittlerweile lรคsst sich fast jedes Handy nicht nur zum Telefonieren, sondern in Nullkommanichts auch per Knopfdruck fรผr Sprachaufzeichnungen und Videoaufnahmen nutzen. Welch gelungene Funktion, um bei Streitigkeiten mit dem garstigen Nachbarn oder trรคgen Mitarbeiter seinem Recht Nachdruck zu verleihen. Denn schenkt man diversen Detektivserien Glauben, dann sind heimlich aufgenommene Ton- oder Videoaufzeichnungen ein Spitzen-Beweismittel bei Gerichtsprozessen. Die ARAG Experten gehen dem Irrglauben nach und klรคren auf, was wann und wie erlaubt ist oder eben nicht.

Vertraulichkeit des Wortes
Das Strafgesetzbuch (StGB) ist da sehr eindeutig: Grundsรคtzlich sind Tonaufnahmen durch die Regelungen zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Paragraf 201 StGB) und Bildaufnahmen durch die Regelungen zur Verletzung des hรถchstpersรถnlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Paragraf 201a StGB) geschรผtzt. Wer also von jemandem in vertraulichen Gesprรคchssituationen – in der sogenannten Nichtรถffentlichkeit – Ton- oder Bildaufnahmen anfertigt oder Telefonate mitschneidet, macht sich strafbar und muss mit einer Geld- oder sogar Haftstrafe rechnen. Auch ist es verboten, diese Aufnahmen Dritten, z. B. Freunden oder sogar einem Gericht, zugรคnglich zu machen, ohne dass die betreffende Person oder der Partner ausdrรผcklich seine Zustimmung erklรคrt hat.

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass heimlich angefertigte Aufzeichnungen, egal ob Ton oder Bild, vor Gericht unter Umstรคnden einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegen kรถnnen. Das Gericht hat aber die Mรถglichkeit nach Abwรคgung des Sachverhaltes die Aufnahmen anzuerkennen. Im Bereich der schweren Kriminalitรคt werden Aufzeichnungen beispielsweise nach der stรคndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Beweismittel zugelassen.

Dรผrfen Polizisten im Einsatz gefilmt werden?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Frage, ob Polizeieinsรคtze in Bild und/oder Ton aufgenommen werden dรผrfen, von Amts- und Landgerichten bislang unterschiedlich entschieden wurden. Im Mittelpunkt der Urteile stand immer die Frage, was eigentlich bei Polizeieinsรคtzen in der ร–ffentlichkeit „nichtรถffentlich“ heiรŸt. Eine 40-minรผtige (Ton-) Aufnahme von Polizisten durch eine junge Frau im Jahr 2020 hat nun dazu gefรผhrt, dass das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrรผcken รผber die Frage entscheiden musste, wann solche Aufzeichnungen von Polizeieinsรคtzen nach Paragraf 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind. In ihrem Urteil, das zu Gunsten der Polizisten entschieden wurde, vermieden die Richter jedoch eine generelle Aussage nach Art einer Grundsatzentscheidung, sodass weiter unklar bleibt, ob und wie Polizisten im Einsatz gefilmt werden dรผrfen (Az.: 1 0LG 2 Ss 62/21). Umgekehrt dรผrfen Polizeibeamte in besonderen Einsatzlagen sogenannte Bodycams, also am Kรถrper befestigte Kameras, verwenden (so etwa fรผr Nordrhein-Westfalen Paragraf 15c Polizeigesetz NRW).

Filmen an Sportstรคtten
Die Regeln fรผr Ton- und Filmaufnahmen gelten auch auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle. Dort ist unter Umstรคnden verboten, einfach wild drauf loszufilmen. Werden einzelne Personen abgebildet, ist die vorherige Einholung des Einverstรคndnisses aller Beteiligten fรผr das Fotografieren, Filmen und anschlieรŸende Verรถffentlichen Pflicht. Die ARAG Experten raten zudem nicht nur das Einverstรคndnis aller Beteiligten einzuholen, sondern auch per Aushang darรผber zu informieren.

Sind Kinder und noch nicht volljรคhrige Jugendliche anwesend, ist deren so genannte Einsichtsfรคhigkeit entscheidend: Kรถnnen sie einschรคtzen, was Videoaufnahmen und deren Verรถffentlichung im Internet bedeuten und wissen sie um die Folgen solcher Bilder im Netz, kรถnnen sie selbst ihr Einverstรคndnis geben. Die ARAG Experten gehen hierbei von einem Alter ab 13 Jahren aus. Bei jรผngeren Kindern mรผssen die Eltern einwilligen, dass Ton- und Filmaufnahmen gemacht werden.

Sollen Spiele mit fest installierten Kameras auf der Sportanlage regelmรครŸig und live รผbertragen werden, mรผssen auch in diesem Fall die Persรถnlichkeitsrechte aller Teilnehmer bewahrt werden. Der Heimverein hat dabei als Vertragspartner mit dem Kameraanbieter dafรผr Sorge zu tragen, dass die Mannschaften, Schiedsrichter und Zuschauer vor dem Spiel informiert wurden und ihre Einwilligung zur Aufnahme gegeben haben. Fรผr die Zuschauer reicht bei fest installierten Kameras auch eine Information darรผber an allen Stadioneingรคngen.

Anders kann es aussehen, wenn z. B. bei einem Profi-FuรŸballspiel gefilmt wird: Hier รผberwiegt in der Regel das Informationsinteresse der Allgemeinheit, wenn nicht einzelne Spieler herausgestellt werden. Zuschauer mรผssen zudem damit rechnen, von Fernseh-Kameras gefilmt zu werden.

Fazit: Man kann also filmen und Videos verรถffentlichen, wenn man dafรผr das Einverstรคndnis der am Spiel Beteiligten eingeholt und die Zuschauer informiert hat. Und am Ende bleibt es dabei: Ein Nein ist ein Nein. Gibt also jemand seine Zustimmung zu einer Aufnahme/Verรถffentlichung nicht oder bittet um Lรถschung der Aufnahmen, weil er seine eigenen Persรถnlichkeitsrechte oder die derjenigen, fรผr die er/sie erziehungsberechtigt ist, beeintrรคchtigt sieht, sind diese Aufnahmen zu lรถschen und dรผrfen nicht verรถffentlicht werden.

Kameras am Arbeitsplatz
Arbeitgeber dรผrfen laut der ARAG Experten keine heimliche Kamera installieren, um ihre Mitarbeiter zu รผberwachen. Es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Vertragsverletzung. Wer seine Mitarbeiter per Videoaufzeichnung oder E-Mail-Analyse รผberwacht, muss diese รœberwachung am Arbeitsplatz transparent, auf Wunsch einsehbar und nachvollziehbar machen sowie Datenschutz und Lรถschfristen beachten. Diensthandys dรผrfen zur Mitarbeiterรผberwachung geortet werden, jedoch nur, wenn die Mitarbeiter darรผber informiert werden und sie dem Vorgehen zustimmen.

Wenn Hauseigentรผmer Kameras installieren:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4671/

Was die Dashcam darf:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/07523/

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das grรถรŸte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitรคtsversicherer. Sie ist der weltweit grรถรŸte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Lรคndern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG รผber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Mรคrkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine fรผhrende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschรคft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

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