EuGH zur Scheidung einer internationalen Ehe
Steht eine internationale Ehe vor dem Aus und soll geschieden werden, stellt sich die Frage, nach welchem nationalen Recht die Scheidung erfolgen soll.
Laut der Brรผssel-IIa-Verordnung fรผr Ehesachen, kann der Antrag auf Scheidung nur in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr vor Antragsstellung gelebt hat, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwรคlte Das hat der EuGH mit Urteil vom 10. Februar 2022 bestรคtigt (Az.: C-522/20).
In dem vorliegenden Fall ging es um die Scheidung einer Ehe zwischen einem italienischem Mann und seiner deutschen Frau. Das Paar hatte in Irland gelebt. Nach der Trennung zog der italienische Ehemann nach รsterreich und lebte dort seit etwas mehr als einen halben Jahr. Den Scheidungsantrag stellte er dann bei einem รถsterreichischen Gericht. Das fรผhlte sich jedoch nicht zustรคndig und wies den Antrag zurรผck.
Damit gab sich der Italiener nicht zufrieden. Er argumentierte, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer nur mindestens sechs Monate betragen dรผrfe, so wie es in der Verordnung vorgesehen ist, wenn der Betroffene die Staatsangehรถrigkeit des EU-Mitgliedsstaates besitzt, in dem er den Antrag stellt. Werde von den Staatsbรผrgern anderer Lรคnder eine lรคngere Aufenthaltsdauer verlangt, stelle dies eine unzulรคssige Diskriminierung aus Grรผnden der Staatsangehรถrigkeit dar.
Die Argumentation erschien dem Obersten Gerichtshof รsterreichs nicht abwegig. Zur Klรคrung dieser Frage rief er den EuGH an. Dieser stellte klar, dass keine Diskriminierung vorliege, wenn eine lรคngere Aufenthaltsdauer verlangt wird.
Durch Brรผssel IIa solle sichergestellt werden, dass eine tatsรคchliche Beziehung zu dem Mitgliedsstaat besteht, dessen Gerichte รผber die Scheidung einer Ehe entscheiden. Ein Staatsangehรถriger, der wegen einer Ehekrise das Land verlรคsst, in dem das Ehepaar seinen gewรถhnlichen Aufenthalt hat und in sein Heimatland zurรผckkehrt, unterhalte zu diesem zwangslรคufig institutionelle, rechtliche sowie zumeist kulturelle, sprachliche, soziale, familiรคre oder das Vermรถgen betreffende Verbindungen. Solche Bindungen kรถnnten zur erforderlichen tatsรคchlichen Beziehung zu dem Mitgliedsstaat beitragen. Dies sei nicht mit einem Antragsteller vergleichbar, der diese Bindungen nicht besitzt, so der EuGH.
Bei internationalen Ehen sollten daher auch immer die Konsequenzen bedacht und ggf. ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Im Internationalen Familienrecht erfahrene Rechtsanwรคlte beraten.
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