OLG Frankfurt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs
Ein Schiedsspruch ist unwirksam, wenn er nicht von allen Schiedsrichtern unterschrieben oder ein Verhinderungsvermerk unzureichend ist. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 26 Sch 14/22).
Ein Schiedsverfahren kann gegenรผber einem Gerichtsverfahren verschiedene Vorteile bieten. Gerade bei internationalen Rechtsstreitigkeiten lรคsst sich ein Schiedsspruch oft besser durchsetzen als ein Urteil eines nationalen Gerichts, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwรคlte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch in der Prozessfรผhrung und bei Schiedsverfahren betreut.
Voraussetzung fรผr einen wirksamen Schiedsspruch ist jedoch, dass er von allen Schiedsrichtern eigenhรคndig unterschrieben ist. Sollte ein Schiedsrichter die Unterschrift nicht persรถnlich leisten kรถnnen, muss zumindest ein Verhinderungsvermerk mit der Tatsache der Verhinderung als auch dem Grund dafรผr angegeben werden. Ansonsten ist ein Schiedsspruch nicht wirksam, wie der Beschluss des OLG Frankfurt vom 27. April 2023 zeigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge einer beabsichtigten Unternehmensรผbernahme verรคuรerte die Beklagte mehrere Geschรคftsbereiche an die Klรคgerin. Beide Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Die Kรคuferin verlangte im Rahmen einer Schiedsklage Schadenersatz, weil die Beklagte bei der Transaktion nicht alle maรgeblichen Kosten offengelegt habe. Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage zurรผck.
Allerdings hatten nur zwei der drei Schiedsrichter den Schiedsspruch unterschrieben. Zum vorgedruckten Namen des dritten Schiedsrichters war nur der Hinweis vermerkt, dass die Unterschrift nicht eingeholt werden konnte. Die Klรคgerin beantragte aufgrund dieses Formfehlers die Aufhebung bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs.
Das OLG Frankfurt erklรคrte den Schiedsspruch aufgrund der fehlenden Unterschrift fรผr unwirksam. Zur Begrรผndung fรผhrte es aus, dass ein Schiedsspruch grundsรคtzlich persรถnlich und eigenhรคndig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben sei. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Schiedsrichter die persรถnliche und rechtliche Verantwortung รผbernehmen und das ordnungsgemรครe Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen. Wenn ein Schiedsrichter nicht in der Lage ist, die Unterschrift zu leisten, mรผsse wie auch in einem Zivilprozess ein Verhinderungsmerk mit der Tatsache der Verhinderung und dem Grund angegeben werden.
Da hier kein Grund angegeben wurde, sei der Schiedsspruch unwirksam, so das OLG.
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