ARAG Experten รผber die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Fastenmonat
Etwa vom 23. Mรคrz bis 21. April 2023 feiern Muslime den Fastenmonat Ramadan. Von den rund 5,5 Millionen muslimischen Religionsangehรถrigen, die in Deutschland leben, verzichten laut Statista etwa 4,7 Millionen in diesen Wochen zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang auf jegliche Nahrungsaufnahme. Auch Getrรคnke sind tabu. Das bedeutet in unseren Breitengraden bis zu 16 Stunden nichts zu essen und zu trinken. Das kann kรถrperliche Auswirkungen haben, die je nach Job fรผr Arbeitnehmer problematisch werden kรถnnen. Welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ramadan haben, erklรคrt ARAG Experte Tobias Klingelhรถfer.
Warum kann Ramadan am Arbeitsplatz zum Problem werden?
Tobias Klingelhรถfer: Hier kollidieren einige Interessen miteinander. Einerseits sind Arbeitnehmer nach Paragraf 611 Absatz 1 Bรผrgerliches Gesetzbuch verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft zur Verfรผgung zu stellen. Wer aber von Dรคmmerung bis Sonnenuntergang nichts isst und trinkt, ist unter Umstรคnden kรถrperlich und emotional nur eingeschrรคnkt belastbar. Und eine sinkende Arbeitsproduktivitรคt steht immer im Widerspruch zu den Interessen eines Arbeitgebers.
Zudem kann das Fasten vor allem in kรถrperlich anstrengenden Berufen oder bei Hitze schnell zur Gefahr fรผr den Arbeitnehmer werden und das Risiko von Arbeitsunfรคllen steigt. Dazu kommt nรคchtliches Fastenbrechen – wenn also gegessen und getrunken werden darf -, so dass Arbeitnehmer wahrscheinlich weniger ausgeruht zur Arbeit erscheinen. Hier kommt dann die Fรผrsorgepflicht des Arbeitgebers zum Tragen. Und die besagt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schรผtzen. Diese Pflicht reicht vom Schutz vor Unfรคllen รผber einen gut ausgestatteten Arbeitsplatz bis hin zu einem fairen Umgang miteinander.
Kann der Chef das Fasten verbieten, wenn er befรผrchtet oder sogar feststellt, dass die Arbeitsleistung darunter leidet?
Tobias Klingelhรถfer: Nein. Das kann er nicht. Zumindest nicht generell. Dabei kommt es auf den Einzelfall an und darauf, wie stark die Arbeitsleistung tatsรคchlich eingeschrรคnkt ist. Ungestรถrte Religionsausรผbung ist ein Grundrecht und im Grundgesetz in Artikel 4 Absatz 2 festgeschrieben. Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter also nicht an der Ausรผbung ihrer Religion hindern. Er darf weder das Fasten verbieten oder Mitarbeiter abmahnen, kรผndigen oder anders sanktionieren, weil ihre Arbeitsleistung durch das Fasten leicht sinkt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich dazu ganz klar pro Religionsfreiheit ausgesprochen.
Welche Mรถglichkeiten gibt es, damit beiden Seiten zufrieden sind?
Tobias Klingelhรถfer: Fastende Arbeitnehmer mรผssen ihre Arbeitgeber zwar nicht darรผber informieren, doch ich rate allen Beteiligten im Rahmen ihrer gegenseitigen Pflicht zur Rรผcksichtnahme offen miteinander zu kommunizieren. Ramadan ist einmal im Jahr und kommt ja nicht รผberraschend. Daher kรถnnen in vielen Fรคllen wahrscheinlich Arbeitszeiten anders gelegt oder verkรผrzt und spรคter nachgeholt werden. In manchen Fรคllen ist es sicherlich sogar mรถglich, den kompletten Dienst wรคhrend des Ramadans auf die Zeit nach Sonnenuntergang zu legen. Dabei mรผssen Arbeitgeber allerdings immer die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berรผcksichtigen. Wird einem muslimischen Mitarbeiter also eine Sonderregelung eingerรคumt, mรผssen auch den anderen Mitarbeitern unter Umstรคnden entsprechende Angebote gemacht werden.
Eine andere Alternative – mit dem allerdings der Arbeitnehmer einverstanden sein muss – kann der Abbau von รberstunden oder der Jahresurlaub in der Zeit des Ramadans sein. Da das Ende der Fastenwochen mit einem dreitรคgigen Zuckerfest gefeiert wird, sollten Arbeitgeber hier besonders umsichtig mit der Genehmigung von Urlaubstagen sein. Wenn keine andere Lรถsung gefunden werden kann, der Arbeitnehmer aber nicht in der Lage ist zu arbeiten, kann sein Chef ihn fรผr die Zeit des Fastens freistellen. Dann gilt allerdings der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das grรถรte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitรคtsversicherer. Sie ist der weltweit grรถรte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Lรคndern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG รผber ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Mรคrkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine fรผhrende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschรคft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Dรผsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faรbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Dรผsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Dรผsseldorf
+49 211 963-3115
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dรคnischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
http://www.ARAG.de
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.