Equal Pay Day: ARAG Experten mit interessanten Urteilen aus der Arbeitswelt
Mutterschutzlohn auch lรคnger als zwรถlf Monate
Ist ein Arbeitsplatz grundsรคtzlich nicht fรผr schwangere oder stillende Frauen geeignet und kann der Arbeitsplatz auch nicht entsprechend umgestaltet oder ein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden, sind Arbeitgeber gezwungen, betroffenen Mitarbeiterinnen ein Beschรคftigungsverbot auszusprechen. In dem Fall erhalten die Mรผtter ihren Lohn in voller Hรถhe als so genannten Mutterschutzlohn weiterhin ausgezahlt. Der Mutterschutzlohn wird laut ARAG Experten zunรคchst vom Arbeitgeber gezahlt und anschlieรend von der Krankenkasse der Mitarbeiterin erstattet. In einem konkreten Fall weigerte sich die Kasse allerdings, die Lohnfortzahlung fรผr eine stillende Zahnรคrztin zu รผbernehmen, die ihre Zwillinge auch nach Vollendung des ersten Lebensjahres noch teilweise stillte. Die Begrรผndung der Kasse: Die Kinder seien bereits รคlter als ein Jahr und das Mutterschutzgesetz (MuSchG, Paragraf 7) stelle Arbeitnehmerinnen nur fรผr die ersten zwรถlf Monate nach der Entbindung fรผr die Zeitrรคume des Stillens frei. Doch die Richter waren anderer Ansicht und begrรผndeten ihr Urteil mit dem Beschรคftigungsverbot aus Paragraf 18 des MuSchG, der keine derartige Befristung enthalte. Und da bei der Arbeit in einer Zahnarztpraxis nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Arbeitnehmer infizieren, sei die Praxis sogar verpflichtet, ein Beschรคftigungsverbot auch fรผr die fortgesetzte Stillzeit auszusprechen. Die Kasse musste daraufhin รผber 13.000 Euro Mutterschutzlohn erstatten (Sozialgericht Nรผrnberg, Az.: S 7 KR 303/20).
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Starker Kรผndigungsschutz fรผr Schwangere
Schwangere Arbeitnehmerinnen genieรen einen besonderen Schutz vor Kรผndigungen (Mutterschutzgesetz, Paragraf 17). Danach kann eine Kรผndigung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nur noch in begrรผndeten Ausnahmefรคllen ausgesprochen werden. Laut ARAG Experten gilt dieser Schutz auch in der Probezeit. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) greift der Kรผndigungsschutz sogar, wenn die Schwangerschaft zwischen Vertragsunterzeichnung und Aufnahme der Tรคtigkeit festgestellt wird. In einem konkreten Fall sollte eine Frau zwei Monate nach Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages anfangen zu arbeiten. Doch einen Monat vor Jobbeginn wurde eine Schwangerschaft festgestellt. Darรผber hinaus attestierte der Arzt aufgrund einer chronischen Vorerkrankung ein sofortiges Beschรคftigungsverbot, um die Schwangerschaft nicht zu gefรคhrden. Daraufhin kรผndigte der kรผnftige Arbeitgeber der Schwangeren. Dabei stรผtzte er sich auf den Arbeitsvertrag, der eine beiderseitige Kรผndigungsfrist von zwei Wochen wรคhrend der sechsmonatigen Probezeit vorsah. Doch die Richter sahen den Fall anders und sahen den Kรผndigungsschutz durch den Abschluss des Arbeitsvertrages gegeben (Az.: 2 AZR 498/19).
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Kรผndigung kurz nach einer Fehlgeburt
Aufgrund einer Fehlgeburt im frรผhen Stadium hatte sich eine Arbeitnehmerin wรคhrend ihrer sechsmonatigen Probezeit krankgemeldet. Kurze Zeit spรคter fehlte sie erneut krankheitsbedingt. Ihr flatterte die ordentliche, fristgemรครe Probezeitkรผndigung auf den Tisch, die der Arbeitgeber mit ihren Fehlzeiten begrรผndete. Gleichzeitig bot er eine erneute Anstellung nach Genesung an. Die gefeuerte Frau wehrte sich mit einer Kรผndigungsschutzklage und verlangte zudem eine Geldentschรคdigung wegen Diskriminierung. Der Grund: Ihr Chef hatte ihr in einer SMS mitgeteilt, dass er sie nicht eingestellt hรคtte, wenn er von ihrem Plan, kurzfristig schwanger zu werden, gewusst hรคtte. Laut ARAG Experten erhielt die Frau daraufhin eine Entschรคdigung von 1,5 Gehรคltern wegen Diskriminierung. Zudem erklรคrten die Richter die Kรผndigung fรผr unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskrรคftig (Landesarbeitsgericht Kรถln, Az.: 4 Sa 862/17).
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Equal Pay: Gleiches Entgelt fรผr gleiche Arbeit
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Frauen und Mรคnner bei gleicher Qualifikation und Tรคtigkeit das gleiche Gehalt verdienen mรผssen. Ein besseres Verhandlungsgeschick beispielsweise darf kein Grund fรผr einen Gehaltsunterschied sein. In einem konkreten Fall verdiente eine Frau monatlich 1.000 Euro weniger als ein mรคnnlicher Kollege, der in etwa zur gleichen Zeit in gleicher Position eingestellt worden war. Der Arbeitgeber begrรผndete das mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Kollegen. Das wollte sich die Frau nicht gefallen lassen und klagte. Dabei bestand sie kรผnftig auf das gleiche Entgelt sowie auf eine Nachzahlung der Vergรผtung in Hรถhe der Differenz zum Gehalt ihres Kollegen von 15.000 Euro. In dritter Instanz hatte die Klage schlieรlich auf hรถchster Ebene vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. รber ihre Forderungen hinaus sprachen ihr die Richter zudem eine Entschรคdigung von 2.000 Euro zu (Az.: 8 AZR 450/21).
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