Mittwoch, 18 Dezember 2024
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Der Partner als Fels in der Brandung

ARAG Experte Tobias Klingelhรถfer informiert รผber das neue Notvertretungsrecht

Ein tragischer Unfall, eine tรผckische Krankheit, ein Organ, was nicht mitspielt – manchmal geht es ganz schnell und ein eben noch gesunder Mensch ist plรถtzlich handlungs- oder entscheidungsunfรคhig. Wer aber trifft in solch einem akuten Fall medizinische Entscheidungen? Der gesunde Ehepartner durfte bislang nur handeln, wenn eine schriftliche Vollmacht vorlag. Das hat sich seit 1. Januar 2023 mit dem Notvertretungsrecht geรคndert. Durch die Gesetzesreform dรผrfen sich Eheleute und eheliche Lebenspartner seither im Notfall automatisch bei Fragen der Gesundheitssorge vertreten. ARAG Experte Tobias Klingelhรถfer erklรคrt, was das neue Gesetz fรผr Ehepaare bedeutet.

Was bedeutet das neue Gesetz fรผr Ehepaare?
Tobias Klingelhรถfer: Wenn ein Ehepartner plรถtzlich erkrankte und es keine Vorsorgevollmacht gab, musste bisher im schlimmsten Fall das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer fรผr den erkrankten Patienten bestellen, um medizinische Entscheidungen treffen zu kรถnnen. Oder aber die Betroffenen handelten in einer gesetzlichen Grauzone. Der Paragraf 1358 im Bรผrgerlichen Gesetzbuch regelt nun ganz klar die Befugnisse von Ehegatten und ehelichen Lebenspartnern in medizinischen Notfรคllen. Seit Anfang des Jahres kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge fรผr den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfรคhig ist. Fรผr Behรถrden- oder Bankangelegenheiten gilt das Notvertretungsrecht hingegen nicht. Damit die Notvertretung greift, muss ein Arzt schriftlich bestรคtigen, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, die eigenen medizinischen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Welche konkreten Befugnisse bekommen Ehegatten?
Tobias Klingelhรถfer: Konkret bedeutet das, dass der gesunde Partner in medizinische Behandlungen, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder รคrztliche Eingriffe einwilligt. Oder er untersagt sie. Der Ehegatte darf fรผr seinen erkrankten Ehepartner auch Pflegegrad, Kurzzeitpflege oder Reha-MaรŸnahmen beantragen. Der gesunde Partner darf sogar รผber freiheitsentziehende MaรŸnahmen, wie z. B. ein Bettgitter, entscheiden. Dies allerdings begrenzt auf maximal sechs Wochen. Zudem entbindet das Notvertretungsrecht von der รคrztlichen Schweigepflicht, sodass der Ehegatte die รคrztliche Aufklรคrung des behandelnden Arztes entgegennehmen und auf Wunsch die Krankenunterlagen des Partners einsehen darf.

Wie wird verhindert, dass gesunde Partner ihre Vertretungsvollmacht ausnutzen?
Tobias Klingelhรถfer: Das gegenseitige Vertretungsrecht hat eng gesteckte Grenzen und es sind eine ganze Reihe von Schutzmechanismen vorgesehen, die vor Missbrauch schรผtzen sollen. So gilt es z. B. nicht fรผr getrenntlebende Ehepaare. Darรผber hinaus ist die Notvertretung auf maximal sechs Monate begrenzt. Ist der Erkrankte nach einem halben Jahr noch nicht wieder in der Lage, selbst zu entscheiden, wird eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet. Verlรคngerbar ist die Notvertretung nicht.

Hat der Patient vorher einen anderen Willen geรคuรŸert, in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person mit der Gesundheitssorge bevollmรคchtigt oder dafรผr ein Betreuer bestellt ist, gibt es keine Notfallvertretung durch den Ehepartner.

Einmal Vertretung, immer Vertretung?
Tobias Klingelhรถfer: Nein. Man ist dem neuen Gesetz nicht ausgeliefert. Allerdings muss man nun aktiv werden, wenn man nicht mรถchte, dass der Ehegatte in medizinischen Notfรคllen entscheidet. Dann muss dem Vertretungsrecht ausdrรผcklich widersprochen werden. Ich kann nur empfehlen, einen solchen Widerspruch schriftlich festzuhalten und auch dem Hausarzt eine Kopie zu รผberlassen. Ist dieser informiert, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Dann wรคre es allerdings ratsam, wenn es eine andere Vollmacht gibt – z. B. eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfรผgung.

Wie kรถnnen sich unverheiratete Paare absichern?
Tobias Klingelhรถfer: Richtig, die gegenseitige Vertretungsberechtigung gilt nicht fรผr unverheiratete Paare. Daher ist fรผr sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfรผgung umso wichtiger. Der Vorteil dieser beiden Dokumente ist, dass sie individueller formuliert werden kรถnnen, zeitlich unbegrenzt sind und bei Bedarf auch Bereiche regeln, die รผber medizinische Notfรคlle hinausgehen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

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