Mittwoch, 18 Dezember 2024
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Die Biopause am Arbeitsplatz

„Ich muss mal eine Biopause einlegen.“ oder „Wenn das Meeting noch lรคnger geht, dann mรผssen wir wohl eine Biopause machen“. So oder so รคhnlich kรถnnten die Sรคtze lauten, mit denen Angestellte ihr dringendes Bedรผrfnis gerne umschreiben.

Aber wie lautet hier die Rechtslage am Arbeitsplatz? Haben Sie als Chef*in einen Einfluss darauf, wie oft Mitarbeitende austreten oder eine Pause einlegen?

Bei der Biopause, oder sagen wir konkret dem Toilettengang, haben Sie nicht das Recht diese ihren Angestellten zu verbieten. Das liegt daran, dass es sich dabei um ein Grundbedรผrfnis handelt, dass nicht eingeschrรคnkt werden darf. Auch wenn manche Menschen scheinbar ein umgangssprachliches „Studentenblรคschen“ haben, liegt es nicht an Ihnen die Notwendigkeit zu beurteilen. Nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass Mitarbeitende auf der Toilette zum Beispiel mit dem Smartphone spielen und so den Toilettengang unnรถtig in die Lรคnge ziehen, haben Sie eine handhabe und kรถnnen beispielsweise Abmahnen.

Anders ist es bei kurzen Arbeitsunterbrechungen, z.B. der Zigarettenpause oder dem Kaffee in der Kaffeekรผche. Solche Pausen gehรถren nicht zum Grundbedรผrfnis und dรผrfen daher untersagt, oder zumindest geregelt werden. Als Chef*in kรถnnen Sie hier ihr Direktionsrecht ausspielen. So kรถnnen Sie, ohne dies begrรผnden zu mรผssen, Zigarettenpausen wรคhrend der Arbeitszeit verbieten oder auf eine gewisse Anzahl begrenzen. Auch ein Zwang zum Ausstempeln und dem Nacharbeiten der Arbeitsunterbrechung ist rechtens. Wichtig ist, dass Sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoรŸen. Untersagen Sie Raucherpausen einem Mitarbeitenden, dann dรผrfen Sie dies einem anderen nicht erlauben. Sonst verstoรŸen Sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Am besten ist es, solche Pausenregelungen offen zu kommunizieren und beispielsweise in einem Aushang, und damit fรผr alle sichtbar, zu dokumentieren.

Als dritte Pausenart kennt das Arbeitszeitgesetz die Erholungspause. Die Erholungspause muss spรคtestens nach 6 Std. Arbeitszeit von den Mitarbeitenden angetreten werden. Die Mindestpausendauer betrรคgt dabei 30 Minuten. Selbstverstรคndlich kann die Erholungspause auch schon frรผher oder zu festen Zeiten genommen werden. Angenommen Sie fรผhren ein Ladengeschรคft, dass in der Zeit zwischen 12 Uhr und 14 Uhr geschlossen ist. In diesem Fall legen Sie die Mittagspause zwischen 12 Uhr und 14 Uhr fest. Damit dauert die Mittagspause fรผr Ihre Angestellten genau 2 Std. Allerdings mรผssen ihre Angestellten in dieser Zeit dann auch tatsรคchlich frei haben und selbst entscheiden kรถnnen, was Sie tun mรถchten. Ein Verbleib im Ladengeschรคft kรถnnen Sie daher nicht anordnen.

Noch ein Tipp: Sie sollten Sie sich vertraglich zusichern lassen, dass die Erholungspausen eigenverantwortlich eingehalten werden. Wenn Sie sich dazu die Unterschrift Ihrer Mitarbeitenden einholen, dann muss die Mittagspause nicht explizit gestempelt werden und Sie kรถnnen diese Pauschal von der Anwesenheitszeit abziehen. Im anderen Fall ist das Ausstempeln in die Mittagspause erforderlich, damit nachgewiesen werden kann, dass ihre Angestellten die gesetzlich vorgesehenen Pausenzeiten einhalten.

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