Freitag, 15 November 2024
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Leiharbeit – BAG zur Überschreitung der Überlassungshöchstdauer

Leiharbeit – BAG zur Überschreitung der Überlassungshöchstdauer

Leiharbeiter können bei entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag auch länger als 18 Monate beschäftigt werden. Das hat das BAG mit Urteil vom 14. September 2022 entschieden (Az.: 4 AZR 83/21).

Die gesetzliche Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitern beträgt 18 Monate. Diese Höchstdauer kann nach der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch überschritten werden, wenn im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine andere als die gesetzliche Überlassungshöchstdauer vereinbart wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Diese tariflich vereinbarte Höchstdauer ist dann sowohl für den überlassenen Leiharbeiter als auch für seinen Arbeitgeber, dem Verleiher, maßgebend, stellte das BAG klar.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Klage eingereicht, weil er seit knapp 24 Monaten als Leiharbeiter in einem Unternehmen beschäftigt war. Mit der Klage wollte er die Feststellung erreichen, dass aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmen entstanden ist.

Das beklagte Unternehmen ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In dem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Dabei haben die Interessenverbände u.a. tarifvertraglich geregelt, dass die Höchstdauer für eine Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate beträgt.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass dieser Tarifvertrag keine Anwendung findet, da er kein Mitglied der Gewerkschaft ist. In den Vorinstanzen hatte er mit seiner Klage keine Erfolg und auch die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Der Vierte Senat des BAG stellte klar, dass Südwestmetall und die IG Metall eine abweichende Regelung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer treffen durften. Diese Regelung gelte dann ausdrücklich nicht nur für die Tarifparteien, sondern auch für das Verleihunternehmen und den Leiharbeiter, unabhängig von deren Tarifgebundenheit. Dabei bewege sich eine tariflich vereinbarte Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten im Rahmen der Regelungsbefugnis, entschied das BAG.

In einem vergleichbaren Verfahren, in der das Landesarbeitsgericht der Klage noch stattgegeben hatte, hat das BAG die Klage ebenfalls abgewiesen (Az.: 4 AZR 26/21).

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