Mittwoch, 18 Dezember 2024
StartPolitikKeine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Keine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Keine Schenkungssteuer nach vertraglich vereinbarter Abfindung im Scheidungsfall

Die im Ehevertrag vereinbarte Zahlung einer Abfindung nach der Scheidung unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Schenkungssteuer (Az.: II ZR 40/19).

Ein Ehevertrag gibt Eheleuten die Freiheit viele finanzielle Dinge zu regeln. So kann beispielsweise der Gรผterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gรผtertrennung vereinbart werden. Auch fรผr den Scheidungsfall lassen sich finanzielle Aspekte vorausschauend regeln und beispielsweise die Zahlung eines Zugewinnausgleichs ausgeschlossen und stattdessen die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 1. September 2021, dass fรผr eine solche Bedarfsabfindung keine Schenkungssteuer fรคllig wird, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwรคlte

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Ehepaar im Ehevertrag Gรผtertrennung vereinbart und fรผr den Fall der Scheidung einen Zahlungsanspruch der Ehefrau festgelegt. Die Frau hat dadurch keinen Anspruch auf fortlaufende Unterhaltszahlungen mehr. 16 Jahre spรคter wurde die Ehe tatsรคchlich geschieden und der Mann zahlte den vereinbarten Vertrag an seine Ex-Frau aus.

Das Finanzamt sah in der Zahlung an die Frau eine freigebige Zuwendung und verlangte Schenkungssteuer. Das Finanzgericht Mรผnchen bestรคtigte diese Auffassung. Die Leistung des Ehemanns sei freigebig ohne eine Gegenleistung der Frau erfolgt.

Der Bundesfinanzhof sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders und hob die Entscheidung des Finanzgerichts und den Schenkungssteuerbescheid auf. Bei der Zahlung an die Frau handele es sich um eine Bedarfsabfindung, so der BFH. Dies ergebe sich daraus, dass das Paar im Ehevertrag bereits umfangreiche individuelle Regelungen fรผr den Fall einer Scheidung festgelegt habe. Die Zahlung diene dazu, die finanziellen Ansprรผche zu regeln, die der Frau im Scheidungsfall zugestanden hรคtten. Somit handele es sich nicht um eine freigebige Zuwendung, machte der BFH deutlich. Weiter sei durch die entsprechenden Regelungen im Ehevertrag deutlich, dass die Ehepartner nicht den Willen hatten etwas zu verschenken, sondern das Vermรถgen des Mannes vor unabwรคgbaren Folgen im Fall der Scheidung zu schรผtzen.

Durch vorausschauende Regelungen im Ehevertrag oder auch einer Scheidungsfolgenvereinbarung lรคsst sich Vermรถgen effektiv schรผtzen und Schenkungssteuer sparen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwรคlte beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html

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