Freitag, 27 Dezember 2024
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Kurz erklärt: Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

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1. Was wird steuerlich gefördert?

Gefördert werden die folgenden energetische Maßnahmen an einem Gebäude oder einer Wohnung:

Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder GeschossdeckenErneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen WärmeschutzesErneuerung oder Einbau von LüftungsanlagenErneuerung der HeizungsanlageOptimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sindEinbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Daneben kann auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert werden. Dafür muss diese von Energieberaterinnen und Energieberatern durchgeführt worden sein, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind. Dem gleichgestellt ist die Beauftragung von Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes.

2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

3. Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?

Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Haus oder das Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.Man muss Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sein und das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) nachgelesen werden können.Dem Finanzamt muss eine Bescheinigung über die ausgeführten energetischen Maßnahmen vogelegt werden.

4. Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?

Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Dies umfasst die folgenden Bereiche:

Maurer- und BetonbauarbeitenStukkateurarbeitenMaler- und LackierungsarbeitenZimmerer-, Tischler- und SchreinerarbeitenWärme-, Kälte- und SteinbildhauarbeitenBrunnenbauarbeitenDachdeckerarbeitenKlempnerarbeitenGlasarbeitenInstallateur- und HeizungsbauarbeitenKälteanlagenbauElektrotechnik- und -installationMetallbauOfen-und LuftheizungsbauRollladen- und SonnenschutztechnikSchornsteinfegerarbeitenFliesen-, Platten-und MosaiklegerarbeitenBetonstein- und Terrazzoherstellung.

Eine Sonderregelung gilt für Fenster: Als Fachunternehmen gelten hier alle Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Die konkret durchgeführte Maßnahme muss zum Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zählen. Nicht anerkannt wird daher beispielsweise der Einbau eine Außentür durch einen Schornsteinfegermeister.

5. Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?

Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.

6. Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich.

7. Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können die mit Mitteln des BMWK finanzierten Gebäudeförderprogramme der KfW oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt werden:

Mit der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Wohngebäude gewährt die KfW ein zinsverbilligtes Förderdarlehen mit Tilgungszuschuss sowie Zuschüsse für systemische Sanierung des gesamten Gebäudes.Mit der Bundesförderung Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahme gewährt die BAFA Investitionszuschüsse für Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung.

Seit 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung Effiziente Gebäude gefördert werden. Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen: Wer neben dem steuerlich geförderten Fenstertausch etwa auch eine Dachsanierung durchführen lässt, kann für diese nach Wahl entweder die steuerliche Förderung oder einen Förderkredit oder Investitionszuschuss aus der Bundesförderung Effiziente Gebäude in Anspruch nehmen.

Aufwendungen für eine qualifizierte Energieberatung vorab können über die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ gefördert werden. Von den anfallenden Beratungskosten werden 80 Prozent, jedoch höchstens 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten übernommen. Anträge hierfür können beim BAFA gestellt werden.

Alle Informationen zur Bundesförderung Effiziente Gebäude des BMWK befinden sich im Förderwegweiser Energieeffizienz. Dieser hilft, das passende Programm zu finden.

8. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung sind § 35c Einkommensteuergesetz und die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

9. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Bei allgemeinen Fragen zu Energieeffizienzprogrammen des BMWK hilft die kostenlose Hotline unter 0800 0115 000. Fragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen beantwortet das zuständige Finanzamt. In den BMF-Schreiben zu den Einzelfragen des § 35c Einkommensteuergesetzes und zu den Musterbescheinigungen finden Sie weitere Informationen.

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