Mittwoch, 18 Dezember 2024
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Inflationsausgleichsprämie noch bis 31. Dezember möglich

Inflationsausgleichsprämie noch bis 31. Dezember möglich

Letzte Chance: Wer von seinem Chef oder seiner Chefin noch keine Inflationsausgleichsprämie oder weniger als die möglichen 3.000 Euro erhalten hat, kann das Thema durchaus ansprechen. Denn noch bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden diese steuerfreie Sonderzahlung zukommen lassen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wer davon noch in diesem Jahr profitieren kann.

Sonderzahlung auf einen Schlag oder in Teilbeträgen

Wegen der damals stark steigenden Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung im Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis eine steuerfreie und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie auszahlen können. Diese muss aber nicht auf einen Schlag fließen: Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer 2022 eine Sonderzahlung von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann er 2024 nochmals 500 Euro steuerfrei erhalten. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen ist möglich, etwa zehnmal 300 Euro.

Nur noch bis Ende des Jahres: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Wer bereits eine Sonderzahlung oder sogar mehrere Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die zusammen keine 3.000 Euro pro Dienstverhältnis ergeben, kann bis zum 31. Dezember 2024 nochmals eine steuerfreie Zahlung bekommen. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber noch gar keine Prämie überwiesen, können bis Ende des laufenden Jahres noch bis zu 3.000 Euro fließen. Und wer sich bereits über 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie freuen durfte, jetzt aber einen neuen Arbeitgeber oder eine neue Arbeitgeberin beziehungsweise mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber hat, kann sogar nochmals eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro erhalten.

Wichtig: Die Sonderzahlung muss bestimmte Kriterien erfüllen. So muss das Geld zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein. Denn diese Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soll heißen: Sie darf nicht als Ersatz für den Lohn, der den Mitarbeitenden zusteht, ausgezahlt werden. Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Ein Anspruch auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht für Arbeitnehmende allerdings nicht.

Wer die Inflationsausgleichsprämie erhalten darf

Erhalten können die Inflationsausgleichsprämie alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, aber auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber und Aushilfskräfte, Auszubildende, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Prämie nicht angegeben werden. Denn wie gesagt: Es fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Sie erhöht also nicht das zu versteuernde Einkommen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom März 2024 ist bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland eine Inflationsausgleichsprämie bereits auf dem Konto gelandet oder wird laut Tarifvertrag bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag lag demnach bei 2.761 Euro.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

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