BGH zur Nichtigkeitsklage gegen erloschenes Patent
Ist ein Patent nicht mehr in Kraft, kann es mit einer Nichtigkeitsklage nicht mehr angegriffen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2022 verdeutlicht (Az.: X ZR 110/21).
Patentschutz ist ein wichtiges Werkzeug, um geistiges Eigentum zu schรผtzen. Da ein allgemeines Interesse daran bestehen kann, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte wieder beseitigt werden, kann ein Patent grundsรคtzlich von jedermann angegriffen werden, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwรคlte Ist das Patent allerdings schon erloschen, besteht dieses allgemeine Interesse nicht mehr und kann nicht mehr mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, es sei denn, der Klรคger hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedรผrfnis, entschied der BGH.
In dem zu Grunde liegenden Fall klagte ein Verein gegen ein Patent, da es seiner Meinung nach gegen ยง 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG verstรถรt und daher nicht hรคtte erteilt werden dรผrfen. Noch wรคhrend des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht erlosch das Patent dadurch, dass die Patentinhaberin die jรคhrliche Gebรผhr fรผr die Aufrechterhaltung des Patents nicht einzahlte. Da das Patent somit nicht mehr in Kraft war, wies das Patentgericht die Klage zurรผck.
Dagegen legte der Klรคger Berufung ein, blieb vor dem BGH aber erfolglos. Die Karlsruher Richter fรผhrten aus, dass die Klage auf Nichtigerklรคrung eines Patents als Popularklage ausgestaltet sei und somit jedermann die Mรถglichkeit habe, ein Patent anzugreifen. Hintergrund sei, dass es ein allgemeines Interesse geben kann, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte wieder zurรผckgezogen werden. Dieses allgemeine Interesse bestehe jedoch nicht mehr, wenn das Patent wie im vorliegenden Fall nicht mehr in Kraft ist. Dann sei eine Nichtigkeitsklage nur noch zulรคssig, wenn der Klรคger ein Rechtsschutzbedรผrfnis habe, so der BGH.
Ein solches Rechtsschutzbedรผrfnis liege hier aber nicht vor. Ein allgemeines Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts sei nicht ausreichend. Zudem liege keine Beeintrรคchtigung der Rechte des Klรคgers vor, da das Patent inzwischen erloschen ist und von ihm keine den Klรคger betreffenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, entschied der BGH.
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