EuGH zur Verwirkung des Markenrechts
Duldet der Markenrechtsinhaber รผber Jahre Markenrechtsverletzungen, kann er seinen Anspruch auf den Schutz der Marke verlieren. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. Mai 2022 entschieden (Az. C-466/20).
Da Marken einen hohen Wert darstellen, ist es wichtig, sie einzutragen zu lassen und vor Missbrauch durch Dritte zu schรผtzen. Wer aber Markenrechtsverletzungen seiner eingetragenen Marke รผber fรผnf Jahre hinnimmt, ohne rechtliche Mittel dagegen einzulegen, kann sein Markenrecht verwirken, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei die MTR Rechtsanwรคlte
Der EuGH hatte bereits 2011 entschieden, dass die Einlegung eines behรถrdlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Markenverletzung die Duldung beendet und auch die Verwirkung verhindert. In seinem aktuellen Urteil stellte der EuGH aber klar, dass eine Abmahnung die Verwirkungsfrist nicht beendet, wenn der Adressat dieser nicht nachkommt und der Markeninhaber keine weiteren rechtlichen Schritte ergreift, um sein Markenrecht durchzusetzen.
Die Klรคgerin hatte in dem zu Grunde liegenden Fall 2005 eine Unionswortmarke eintragen lassen. Drei Jahre spรคter meldete ein anderes Unternehmen eine Bildmarke mit einem sehr รคhnlichen Wortbestandteil an, der sich nur leicht in der Schreibweise unterschied. Die Klรคgerin mahnte 2009 die Benutzung der gegnerischen Marke erfolglos ab. Ende 2012 reichte sie Unterlassungsklage beim Landgericht Nรผrnberg-Fรผrth ein, die aber erst 2014 zugestellt werden konnte, da die Klรคgerin den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hatte. Die Gerichte sahen die Klageansprรผche als verwirkt an.
Der Fall landete schlieรlich vor dem BGH und der legte ihm den Europรคischen Gerichtshof vor. Der EuGH sollte klรคren, welche Anforderungen an die Beendigung der Duldung einer Markenrechtsverletzung gestellt werden.
Auch wenn die Klรคgerin die Markenrechtsverletzung abgemahnt habe, reiche dies hier nicht aus, um die Verwirkung des Anspruchs zu verhindern, stellte der EuGH klar. Durch die Abmahnung kรถnne die Verwirkungsfrist zwar unterbrochen werden, aber nur wenn der Markeninhaber nach der unbefriedigenden Reaktion des Gegners, seinen Widerstand gegen die Verletzung seines Markenrechts nicht aufgibt und weiter seine rechtlichen Mรถglichkeiten nutzt, um seine markenrechtlichen Ansprรผche durchzusetzen.
Die Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass Markeninhaber der Verletzung ihrer Markenrechte aktiv entgegentreten mรผssen. Eine Abmahnung wird da nicht immer ausreichen.
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