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FG Münster: Keine Besteuerung durch passive Entstrickung

FG Münster: Keine Besteuerung durch passive Entstrickung

Änderungen eines Doppelbesteuerungsabkommens führen nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2022 nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands und zur Besteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) spielen im internationalen Steuerrecht eine wesentliche Rolle. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 10.08.2022 (Az. 13 K 559/19 G,F) deutlich gemacht, dass eine Änderung eines bilateralen Besteuerungsabkommens nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die ihre Mandanten im Steuerrecht und auch im internationalen Steuerrecht vertritt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hielten die beiden Kommanditisten einer in Deutschland ansässigen KG Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.). Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der KG zugeordnet. Einer der Kommanditisten wohnte in Deutschland, der andere in der Schweiz.

Die spanische S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, das etwa 59 Prozent der Bilanzsumme ausmachte. 2012 wurde das DAB zwischen Deutschland und Spanien um eine Regelung ergänzt, die besagt, dass Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht einräumt. Die fällige Steuer kann wiederum auf die Einkommensteuer des Landes angerechnet werden, in dem der Kommanditist seinen Wohnsitz hat.

Das zuständige Finanzamt sah in der Änderung des DBA eine passive Entstrickung der stillen Reserven im Anteil des in der Schweiz wohnenden Kommanditisten und unterwarf sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Besteuerung.

Dagegen wehrte sich die KG mit Erfolg. Das FG Münster stellte fest, dass die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Änderung des DAB nicht der klagenden KG bzw. den Kommanditisten zuzurechnen sei. Dies sei nur der Fall, wenn eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland führe, so das FG Münster, das die Revision zum BGH zugelassen hat.

MTR Rechtsanwälte stellt seinen Mandanten einen im Steuerrecht und internationalen Steuerrecht erfahrene Anwalt zur Seite.

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