Anhรถrung zum aufgesplitteten Gesetzentwurf
Am Montag, 27.03.2023, haben Sachverstรคndige im Bundestag erneut รผber das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beraten. Am 10. Februar 2023 war das Hinweisgeberschutzgesetz an der Zustimmung des Bundesrats gescheitert. Nun wurde das Gesetz in zwei Gesetzentwรผrfe aufgeteilt – und es wurde viel diskutiert.
Koalition splittet das Gesetz auf
Das Hinweisgeberschutzgesetz sollte eigentlich demnรคchst in Kraft treten, doch die Gesetzgebung dreht sich im Kreis. Schon wieder haben Sachverstรคndige sich zum Hinweisgeberschutzgesetz beraten. Eigentlich hรคtte nach der Ablehnung des Bundesrats der Vermittlungsausschuss tรคtig werden sollen, aber die Koalition hat sich fรผr einen anderen Weg entschieden: Sie entfernte fรผr eine neue Version Teile aus dem ursprรผnglichen Gesetzentwurf, die der Zustimmung des Bundesrats bedรผrfen. Dabei geht es vor allem um Beamten. Somit gibt es nun zwei Gesetzentwรผrfe: Einen, dem der Bundesrat zustimmen muss, und einen nicht zustimmungspflichtigen Entwurf.
Lob, Kritik und Zweifel
Eine solche Aufsplittung eines Gesetzes sei neu in der deutschen Gesetzgebung, so der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Gregor Thรผsing in der Anhรถrung vom Montag. Er wies auf das Risiko hin, das hinter dieser neuen Vorgehensweise steckt. Auch der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Winfried Kluth sieht die Aufsplittung kritisch. Kosmas Zittel vom Whistleblower-Netzwerk ist von keinem der beiden Gesetzentwรผrfe รผberzeugt: Er verglich die Aufsplittung des Gesetzes mit der Wahl zwischen Pest und Cholera. Er kritisierte ein Zwei-Klassen-Recht bei Bundes- und Landesbeamten, wenn nur eines der Gesetze durchkomme.
Nach Ansicht von Jana Wรถmpner vom Deutschen Gewerkschaftsbund sind die im Gesetzentwurf festgelegten Schutzmaรnahmen fรผr Whistleblower weiter auszubauen. Sie kritisierte, dass die Repressalien im Gegensatz zur Whistleblower-Richtlinie der EU nicht weiter spezifiziert sind. Fรผr sie ist die Beweislastumkehr als Schutz fรผr Whistleblower nicht ausreichend. Der Schadenersatzanspruch sei weiter auszugestalten, etwa im Hinblick auf die Versagung einer Befรถrderung. Zudem sollten auch Meldungen an andere Behรถrden schutzauslรถsend sein.
Dr. Maximilian Degenhart, der Unternehmen und Kommunen im Bereich Compliance berรคt, kรถnne aus seiner Praxiserfahrung berichten, dass Hinweisgeber fast immer ihren Arbeitsplatz verbessern wollen. Er begrรผรt daher den Gesetzentwurf.
Rechtsanwalt Dr. Christoph Klahold plรคdierte fรผr Meldestellen auf Konzernebene, da gerade in kleineren Unternehmen Fรผhrungskrรคfte viel mehr daran interessiert seien, wer die Meldung gemacht hat, als an der Klรคrung des Sachverhalts.
Rechtswissenschaftler Dr. Simon Gerdemann forderte die Anpassung des Gesetzentwurfs hinsichtlich legaler, aber gesellschaftlich bedenklicher Vorgรคnge. Rechtsanwalt David Werdemann von der Gesellschaft fรผr Freiheitsrechte begrรผรte die Mรถglichkeit, durch die beamtenrechtliche Relevanz etwa gegen rechtsextreme รuรerungen vorgehen zu kรถnnen.
Louisa Schloussen von Transparency International begrรผรte eine verpflichtende anonyme Meldemรถglichkeit und betonte, dass die Kosten fรผr die Umsetzung รผberschaubar seien. Hildegard Reppelmund von der IHK stelle dagegen das Kosten-Nutzen-Verhรคltnis interner Meldekanรคle infrage. Sie betonte die hohen Kosten fรผr kleinere Unternehmen, da die Pflicht zur Kommunikationsmรถglichkeit nur mit einem digitalen Hinweisgebersystem oder einer Ombudsperson mรถglich sei, und plรคdierte dafรผr, die Einrichtung eines internen Kommunikationskanals erst ab 250 Mitarbeitern zur Pflicht zur machen.
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes verzรถgert sich also weiterhin. Trotz aller Unklarheit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wird kommen. Das Hin und Her auf rechtlicher und politischer Ebene gibt den betroffenen Unternehmen immerhin die Mรถglichkeit, sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz ausreichend vorzubereiten.
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