Minderung der gewerblichen Miete wegen erheblichen Mangels
Ein gewerblicher Mieter durfte die Miete um 30 Prozent reduzieren, weil die Rรคume von Ungeziefer befallen waren. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 21. Juni 2022 entschieden (Az.: 9 U 112/19).
Das gewerbliche Mietrecht sieht vor, dass eine Mietminderung durch den Mieter mรถglich ist, wenn das Mietobjekt einen Mangel aufweist, durch den sich die Mietsache nicht wie vertraglich vereinbart nutzen lรคsst. Voraussetzung ist jedoch, dass ein erheblicher Mietmangel vorliegt. Mieter sollten allerdings nicht leichtfertig entscheiden, in welcher Hรถhe sie eine Mietminderung fรผr angemessen halten. Entscheidend fรผr die Hรถhe der Mietminderung ist, wie erheblich der Mietmangel ist. Zudem muss der Vermieter zuvor รผber den Mietmangel informiert werden, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwรคlte , die Mieter und Vermieter im gewerblichen Mietrecht berรคt.
In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe war ein Modegeschรคft von Ungeziefer befallen und der Mieter kรผrzte daraufhin die Miete. Der Vermieter zeigte sich damit jedoch nicht einverstanden, sprach seinerseits die fristlose Kรผndigung aus und klagte auf Rรคumung und Herausgabe der Gewerberรคume. Wรคhrend die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, entschied das OLG Karlsruhe im Berufungsverfahren zu Gunsten des Mieters.
Das OLG sah die Kรผndigung als nicht gerechtfertigt an. Aufgrund des Ungezieferbefalls habe der Mieter die Miete um mindestens 30 Prozent mindern dรผrfen. Zur Begrรผndung fรผhrte das Gericht aus, dass Ungeziefer in gemieteten Geschรคftsrรคumen ein Mangel sei, der die vertragsgemรครe Nutzung des Mietobjekts nicht unerheblich beeintrรคchtige. Zumal der Mieter damit rechnen musste, dass auch die Kunden das Ungeziefer wahrnehmen und das Geschรคft dadurch einen schlechten Ruf bekommen kรถnnte. Weiter seien auch Fraรschรคden zu befรผrchten gewesen. Die Tauglichkeit der Gewerbemietrรคume zur vertragsgemรครen Nutzung sei daher um mindestens 30 Prozent gemindert, so das OLG Karlsruhe. Auf die Ursache des Ungezieferbefalls und ob der Vermieter dafรผr die Verantwortung trรคgt, komme es nicht an, machte das Gericht deutlich.
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