Dienstag, 11 Mรคrz 2025

Bis zu 4.000 Euro: Tipps fรผr Ihre Steuerersparnis

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Bis zu 4.000 Euro: Tipps fรผr Ihre Steuerersparnis

Ein Ehepaar nutzt einen Waschservice und will die Kosten dafรผr als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Doch sowohl das Finanzamt als auch das anschlieรŸend angerufene Finanzgericht Mรผnster lehnen dies ab. Die Grรผnde fรผr diese Entscheidung und wie haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden kรถnnen, erlรคutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Bis zu 4.000 Euro SteuerermรครŸigung fรผr haushaltsnahe Dienstleistungen

Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst oder Unterstรผtzung bei der Gartenpflege: Beauftragt man fรผr Arbeiten im eigenen Haushalt, die man gewรถhnlich selbst oder ein anderes Mitglied des Haushalts erledigen kรถnnte, einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, lรคsst sich ein Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Ausgaben von hรถchstens 20.000 Euro kรถnnen dafรผr in der Steuererklรคrung angegeben werden, davon errechnet das Finanzamt dann 20 Prozent als SteuerermรครŸigung – also bis zu 4.000 Euro im Jahr.

Handelt es sich um ein sogenanntes haushaltsnahes Beschรคftigungsverhรคltnis mit geringfรผgiger Beschรคftigung – also einen Minijob -, betrรคgt die mรถgliche SteuerermรครŸigung ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, allerdings hรถchstens 510 Euro jรคhrlich.

Wichtig: Damit das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt, muss eine Rechnung vorgelegt werden kรถnnen. Diese muss unbar beglichen worden sein, und es muss ein Zahlungsbeleg zum Beispiel fรผr die รœberweisung oder den Lastschrifteinzug existieren. Zudem sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten auszuweisen – denn fรผr Letztere gibt es keine SteuerermรครŸigung.

Externes Waschen der Wรคsche keine haushaltsnahe Dienstleistung

Kommt eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister in die eigene Wohnung oder das eigene Haus, um dort zum Beispiel die Wรคsche zu waschen und zu bรผgeln, zรคhlt das zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Anders sieht es aus, wenn man einen Wรคscheservice damit beauftragt, die Wรคsche auรŸerhalb des eigenen Haushalts zu reinigen und zu bรผgeln. Dafรผr wollte ein Ehepaar in seiner Steuererklรคrung haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen – dies lehnten sowohl das zustรคndige Finanzamt als auch anschlieรŸend das Finanzgericht Mรผnster ab (FG Mรผnster, Urteil 12 K 1090/21 E).

Zwar kรถnnen auch Dienste jenseits der Grundstรผcksgrenze unter Umstรคnden als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden. Doch das betrifft lediglich Arbeiten in unmittelbar rรคumlichem Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt, etwa die Reinigung von รถffentlichen Gehwegen am Grundstรผck oder das Rรคumen von Schnee. Doch bei dem besagten Waschservice, der die Dienstleistung in einem entfernten Gewerbegebiet erbracht hat, fehle die rรคumliche Nรคhe zum Haushalt des klagenden Ehepaars, so das Finanzgericht.

Auch wenn es eine Tรคtigkeit sei, die typischerweise im Haushalt anfalle, kรถnne der Wรคscheservice nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden. Und auch das Argument der Klรคger, dass von anderen Finanzรคmtern ein Waschservice durchaus anerkannt werde, lieรŸ das Gericht nicht gelten: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, die gleiche rechtswidrig begรผnstigende Behandlung zu erfahren wie andere Steuerpflichtige. Das sehe auch das Bundesverfassungsgericht so: „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“.

Die VLH: GrรถรŸter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands grรถรŸter Lohnsteuerhilfeverein. Gegrรผndet im Jahr 1972, stellt die VLH auรŸerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt fรผr ihre Mitglieder die Einkommensteuererklรคrung, beantragt sรคmtliche SteuerermรครŸigungen, prรผft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach ยง 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraรŸe

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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