Donnerstag, 19 Dezember 2024
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Weshalb stützt Wormser Oberbürgermeister Adolf Kessel Rechtsbruch?

blauer Behindertenparkausweis (© © Bild https://www.vdk.de CC )

(openPR) Behinderten-Freundlichkeit, also behindertengerechte, barrierefreie Bedingungen sind ein viel propagiertes und selten gehaltenes Versprechen.

Die Nibelungenstadt Worms befleißigt sich besonders perfide des krassen Gegenteiles und dies von Behörde über Justiz bis zum Stadtoberhaupt.

Für den blauen Behindertenparkausweis gelten Sonderregelungen, die bundesweit allgemeinhin Anwendung finden. 

So sind folgende Vorgehensweisen gestattet, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt werden: 

a) das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen von einem eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286) 

b) in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken 

c) auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken 

d) in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn Andere dadurch nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird 

e) in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit zu parken 

f) die zugelassene Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots zu überschreiten 

g) in Bereichen der Verkehrszeichen 314 und 315, in denen die Parkzeit begrenzt, über die zu gelassene Zeit hinaus zu parken 

h) in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken. 

In vorauszusetzender Kenntnis dazu verhängte die Ordnungsbehörde entgegen diesen Regelungen eine gebührenpflichtige Verwarnung, für ein Fahrzeug das mit ausgelegtem blauen Behindertenparkausweis in einer Zufahrtsstraße ohne Parkplätze für die Zeitdauer abgestellt war, welche für die Beschaffung des Hoftorschlüssel einer zu nutzenden Grundstückseinfahrt benötigt wurde.

Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde vom Fahrer darauf angesprochen, blieben uneinsichtig, verlangten – Handgreiflichkeit blieb gerade noch aus – lautstark die Wegfahrt.

Die Ordnungsbehörde negierte die Einwendungen und gab an das Amtsgericht Worms ab, wo Richter Schönpflug durchwinkte, obwohl gerade auch er sich der Rechtswidrigkeit bewusst sein musste.

Anwaltschaftliche Rückfragen vom 24. Oktober 2022 nach diesem Gebahren ließ die Justiz unbeantwortet und Oberbürgermeister Kessel kassierte das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter nicht etwa ein, sondern erwiderte immerhin schon am 18. Januar 2023 nassforsch, dass die Stadt Worms das Bußgeldverfahren nicht einstellen werde.

Rechtsgrundlagen dafür ließ er jedoch offen, sondern beharrte lediglich darauf, dass die vorgebrachten Gründe – also das Gesetz – nach Ansicht der Fachabteilung nicht ausreichen würden, die Verwarnung zurückzunehmen. 

Zu seiner Dienstaufsicht hielt er sich bedeckt, meinte vielmehr, dass die Entscheidung für gerichtliche Klärung eben auch ein gewisses Prozessrisiko berge.

Angesichts derart dreister Missachtung der Rechtslage müssen zwei Fragen erlaubt sein und geklärt werden:

verbirgt sich dahinter systematisches Vorgehen, um der klammen Stadtkasse Rechnung zu tragen 

und vor Allem: 

weshalb spielt die Justiz dieses üble Spiel mit?

 

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