Essen – „Das hรถchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in Mรผnchen hat entschieden, dass Mitgliedsbeitrรคge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden kรถnnen“, erklรคrt Steuerberater Roland Franz, Geschรคftsfรผhrender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.
Im Grundsatz kรถnnen sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeitrรคge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (ยง 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schlieรt jedoch den Abzug von Mitgliedsbeitrรคgen u. a. bei Vereinen aus, die kulturelle Betรคtigungen fรถrdern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. auch fรผr Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
Und darum ging es
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnรผtzigen Verein, der ein Blasorchester fรผr Erwachsene und eines fรผr Jugendliche unterhรคlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Klรคger dรผrfte keine Zuwendungsbestรคtigungen („Spendenbescheinigungen“) fรผr Mitgliedsbeitrรคge ausstellen.
Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Kรถln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschrรคnkung fรผr Mitgliedsbeitrรคge nicht fรผr anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fรถrdere.
Unterscheidung von Mitgliedsbeitrรคgen
Dazu erklรคrt Steuerberater Roland Franz: „Der Bundesfinanzhof ist demgegenรผber in seinem Urteil aus September 2022 ( 28.09.2022, X R 7/21, verรถffentlicht am 22. 12. 2022) der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts Kรถln aufgehoben.“
Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien, so das Gericht, Mitgliedsbetrรคge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betรคtigungen fรถrdert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fรถrdere. Damit kam es dem Gericht nicht darauf an, dass der klagende Verein, wovon das Finanzgericht ausgegangen war, neben den Freizeitbetรคtigungen noch andere Zwecke fรถrderte.
„รberspitzt kรถnnte man den Verein fragen: Wie wรคre es, wenn ich den Vereinsbeitrag jetzt spende und der Verein dann meinen Kleinen / meine Kleine einfach so trainieren/teilhaben lรคsst?“, รผberlegt Steuerberater Roland Franz.
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