Dienstag, 19 März 2024
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Richtigstellung zu „Eltern entführen Kinder aus Hamburger Schutzhaus“: Es lag keine Entführung vor

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(openPR) Die Presseberichterstattung über eine Mutter und einen Vater, die ihre Kinder aus einem Hamburger „Schutzhaus“ entführt haben sollen, sowie die dieser zugrundeliegenden polizeilichen Suchmaßnahmen waren falsch und desinformieren bewusst und zum Nachteil der beiden Kinder und der Eltern die Öffentlichkeit. 

„Rechtlich kann ein Elternteil seine Kinder innerhalb Deutschlands nicht entführen, allenfalls entziehen“, so der Vorstand des Vereins Erzengel, Michael Langhans. „Doch auch diese engen Voraussetzungen einer Entziehung liegen nicht vor. Die Presse und die Öffentlichkeit wurden unserer Auffassung nach bewusst falsch informiert, um illegitimes Vorgehen eines außer Kontrolle geratenen Jugendamtes nachträglich zu rechtfertigen. Das Kindeswohl, aber auch die Elterngrundrechte werden so mit Füßen getreten,“ so der Experte und Buchautor Langhans.

Tatsächlich gab es bis zum Zeitpunkt der Selbstrückführung der Eltern keine, insbesondere nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und keinen den Eltern bekanntgegebenen Inobhutnahmebescheid samt schriftlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung, so dass der Widerspruch der Mutter gegen die Unterbringung aufschiebende Wirkung hatte. 

Das heißt, die Eltern konnten rechtlich tun, was immer sie für die Kinder richtig gehalten haben.

Die Eltern haben daher legal von ihren Grundrechten einschließlich dem Recht auf Umgang ohne Beschränkungen Gebrauch machen konnten. Solche Falscheinschätzungen der Rechtslage sind immer wieder an der Tagesordnung, wie vergleichbare öffentlich dokumentierte Fälle beweisen.

Eine akute Gefährdung der Kinder ist zum Zeitpunkt der Handlungen des Jugendamtes aufgrund vorliegender Dokumente ausgeschlossen gewesen. Zudem waren die Kinder beim Vater und bei der Großmutter in besten Händen. 

„Alleine aus der Tatsache, dass der Vater nicht deutscher Staatsbürger ist, kann man wohl kaum eine Erziehungsfehleignung schließen“, äußert sich Langhans deutlich. „Wir erleben recht häufig, dass die verfassungsrechtliche Position von Vätern in Verfahren ebenso missachtet wird wie der Gewaltschutz von Müttern im Sinne der Istanbul-Konvention.“

Warum gleichwohl von Seiten der Polizei eine Öffentlichkeitsfahndung initiiert wurde, ist unklar. Soweit die Polizei gegenüber Tag24 geäußert haben soll, ob es sich im Hinblick auf das ‘Mitnehmen’ der Kinder um eine Entziehung Minderjähriger im strafrechtlichen Sinne handelt, stehe noch nicht abschließend fest, wird hierdurch bereits eingeräumt, dass es keine Befugnis für das Eingreifen der Polizei oder eine die Kinder schädigende Öffentlichkeitsfahndung gab. Das Verwaltungsgericht Hannover, 3 B 446/23, hat insoweit klargestellt, dass während eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens zwangsweise Herausnahmen ohne familiengerichtliche Anordnung unzulässig sind. Die Polizei kann sowieso nur dann den Gerichtsvollzieher als ausschließliches Vollstreckungsorgan des Familiengerichtes unterstützen, wenn es eine solche familiengerichtliche Herausgabeanordnung gibt, VGH München, 10 B 22.798. In diesem Fall haben daher verschiedene Behörden schlicht, aber auch konsequent versagt.

Kritisch sehen die Kinder- und Familienschützer des Vereins Erzengel insbesondere die Information der Öffentlichkeit mit Informationen aus dem nichtöffentlichen Verfahren. „Wer Maßnahmen unter dem Deckmantel des Kindeswohles durchführt, sollte dieses nicht mit Füßen treten.“

Kinderschutz ist wichtig, er darf aber nicht dazu führen, dass rechtsgrundlos und unnötig Kinder herausgenommen werden, soweit geeignete Betreuungspersonen aus der Familie zur Verfügung stehen, egal ob eine Gefährdung besteht oder nur vermutet wird. 

Der Vorsitzende des Vereins hat nunmehr die unentgeltliche Vertretung der Rechte der Eltern übernommen. 

Der Verein selbst bietet eine Fortbildung für Polizei und Presse über familien- und verwaltungsrechtliche Grundlagen sowie populäre Irrtümer bei der Unterstützung des Jugendamtes durch die Polizei unentgeltlich an. Interessenten wenden sich insoweit an

Frankfurt am Main, 21.03.2023Der Vorstand

 

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