Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anrechenbar
Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschรคfte und Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich voll anrechenbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 8. Dezember 2021 entschieden (Az.: I R 24/19).
Verluste aus Termingeschรคften unterliegen nach ยง 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsรคtzlich einem Ausgleichts- und Abzugsverbot. Dementsprechend kรถnnen Verluste aus Termingeschรคften nur sehr beschrรคnkt mit Gewinnen aus solchen Termingeschรคften verrechnet werden. „Umso wichtiger ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Knock-out-Zertifikate keine Termingeschรคfte sind und Verluste somit steuerlich angerechnet werden kรถnnen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwรคlte
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die klagende GmbH von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich dadurch aus, dass sie schon bei geringem Kapitaleinsatz รผberproportional von der Wertentwicklung des zu Grunde gelegten Basiswerts profitieren konnten. Ebenso bestand aber auch das Risiko, dass die Zertifikate nahezu wertlos werden, sobald der Basiswert eine bestimmte Kursschwelle durchbricht. Auch die GmbH hat mit ihren Zertifikaten erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Das Finanzamt wollte die Verluste steuerlich aber nicht anrechnen. Es vertrat die Auffassung, dass sie dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.
Der BFH kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Entscheidend fรผr das Ausgleichs- und Abzugsverbot sei, ob ein Termingeschรคft vorliege. Bei Termingeschรคften liegt typischerweise ein Geschรคft vor, das erst mit einer zeitlichen Verzรถgerung zu erfรผllen ist. Dieses typische Hinauszรถgern des Erfรผllungszeitpunkts liege bei Knock-out-Zertifikaten aber nicht vor, fรผhrte der BFH aus. Vielmehr handele es sich um gewรถhnliche Schuldverschreibungen, die Zug um Zug gegen Bezahlung รผbertragen werden. Die Klรคgerin habe die Zertifikate gegen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar erhalten. Auch wenn der Anspruch aus den Zertifikaten von der Entwicklung eines Basiswertes abhรคngt, handele es sich nach Auffassung des BFH deshalb noch nicht um ein Termingeschรคft.
Das Urteil des BFH erleichtert es, Verluste aus Knock-out-Zertifikaten steuerlich anzurechnen und dรผrfte auch auf andere Zertifikate รผbertragbar sein. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwรคlte kรถnnen beraten.
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