Wo Geflügel draufsteht, darf kein Schweinespeck drin sein
Steht „Geflügel Salami“ auf der Packung, hat Schweinespeck in der Wurst nichts zu suchen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden (Az. 9 A 517/20).
Verbraucher wollen wissen, welche Inhaltsstoffe Lebensmittel enthalten. Irreführende Angaben können daher ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtanwälte Das bestätigt auch ein Beschluss des OVG Münster vom 15. August 2022.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine Salami, die als „Geflügel Salami“ in den Verkaufsregalen landete. Auf der Vorderseite der Verpackung stand groß „Geflügel Salami“ und nur auf der Rückseite fand sich unter der fett gedruckten Bezeichnung in deutlich kleinerer Schrift auch der Zusatz „mit Schweinespeck“, der auch in der Zutatenliste aufgeführt wurde.
Der zuständige Behörde für Lebensmittelüberwachung des Landkreises sah in der Bezeichnung bzw. der Aufmachung des Produkts eine Irreführung der Verbraucher und Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Das Verwaltungsgericht Minden teilte diese Einschätzung. Das Unternehmen, das die Wurst herstellt, sah dies anders. Eine Erwartung, nach der die Salami ausschließlich Geflügel enthält, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Außerdem werde auch bei der Geflügel Salami ausschließlich Fleisch von Geflügel verwendet. Denn Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als technologisch erforderliche Fettquelle zugeführt und vom Verbraucher als Zutat erwartet, so der Hersteller.
Dieser Argumentation folgte das OVG Münster nicht und lehnte den Antrag auf Berufung gegen das Urteil des VG Minden ab. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beim Verbraucher ein falscher Eindruck im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehe. Er erwarte, dass die Salami ausschließlich aus Geflügelfleisch bestehe und nicht auch Schwein enthält. Das gelte auch für Schweinespeck oder andere Teile des Schweins, so das Gericht. Dieser falsche Eindruck werde auch durch die Angabe „mit Schweinespeck“ auf der Rückseite der Verpackung nicht berichtigt, da die Verbrauchererwartung maßgeblich durch die Angabe auf der Vorderseite beeinflusst werde, so das OVG Münster.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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