Das deutsche Arbeitsrecht ist geprรคgt von einem schwer รผberschaubaren Nebeneinander von Gesetzen, Verordnungen, privatrechtlichen Vereinbarungen und hรถchstrichterlichen Urteilen.
1. รbergeordnetes Recht – nachgeordnetes Recht
Gibt es zu einem Problem verschiedene Rechtsvorschriften, gilt es die รผbergeordnete herauszufinden. Bei gesetzlichen Vorschriften ist zu prรผfen, ob sie zwingend sind und daher nicht durch vertragliche Vereinbarungen oder Rechtsverordnungen der Lรคnder und Kommunen besonders geregelt werden kรถnnen.
2. Tarifvertrรคge
Tarifvertrรคge werden von den Tarifpartnern abgeschlossen. Tarifpartner sind ein einzelner Betrieb oder eine Gemeinschaft mehrerer Betriebe auf der Arbeitgeberseite und auf der Arbeitnehmerseite Gewerkschaften oder betriebliche Gruppierungen. Die Bundesregierung kann Tarifvertrรคge fรผr allgemeinverbindlich erklรคren.
3. Befristete Arbeitsvertrรคge
Der Regelfall ist der unbefristete Arbeitsvertrag. Bei Neueinstellungen ist die Befristung auf hรถchstens zwei Jahre, aber nur dreimal in Folge ohne sachlichen Grund mรถglich. Sachlich begrรผndete Befristungen sind theoretisch immer erlaubt.
4. Die Probezeit
Eine Probezeit darf hรถchstens sechs Monate dauern. Wรคhrend dieses Zeitraums gilt fรผr Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kรผndigungsfrist von 14 Tagen. Die Verlรคngerung der Probezeit ist nach dem Arbeitsrecht nicht mรถglich.
5. Die Kรผndigung des regulรคren Arbeitsverhรคltnisses
Arbeitnehmer kรถnnen ihr Arbeitsverhรคltnis zu den arbeits- oder tarifvertraglich festgelegten Bedingungen ohne Angabe von Grรผnden kรผndigen. Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern mรผssen die Kรผndigung begrรผnden. Mรถgliche Grรผnde sind betriebliche Zwรคnge, in seltenen Fรคllen eine dauernde Erkrankung mit schlechter Prognose oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit einer vorausgehenden Abmahnung. Eine Kรผndigung bedarf stets der Schriftform.
6. Der Kรผndigungsschutz
Mรผssen aus Kรผndigungen in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern aus betrieblichen Grรผnden erfolgen, ist der Unternehmer zur „sozialen Auswahl“ verpflichtet. Einige Personengruppen genieรen besonderen gesetzlichen Kรผndigungsschutz wie Schwerbehinderte, werdende Mรผtter oder Auszubildende.
7. Kรผndigung und Fristen
Ein Arbeitnehmer kann gegen seine Kรผndigung innerhalb von drei Wochen schriftlich Widerspruch einlegen oder eine Kรผndigungsschutzklage einreichen. Wird diese Frist รผberschritten, erlangt auch eine rechtlich anfechtbare Kรผndigung Rechtswirkung. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kรผndigung beim Arbeitnehmer.
8. Der Aufhebungsvertrag
Die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhรคltnisses erfolgt durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Da Arbeitsagentur und Jobcenter die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag als Grund betrachten, eine Sperrfrist zu verhรคngen, ist die Vertragsgestaltung heikel. Die Umwandlung eines ursprรผnglich unbefristeten Arbeitsvertrages in einen befristeten durch einen Aufhebungsvertrag ist grundsรคtzlich gesetzwidrig.
9. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz schrรคnken die Mรถglichkeiten der Gestaltung des Arbeitsverhรคltnisses deutlich und teilweise absolut zwingend ein. Ergรคnzend sind Bestimmungen der Tarifvertrรคge und Betriebsvereinbarungen zu beachten. Auรer im Katastrophenfall (Brand, Sturm) kรถnnen รberstunden nur dann angeordnet werden, wenn dafรผr eine Rechtsgrundlage besteht.
รberstunden kรถnnen in einer begrenzten und so vereinbarten Zahl als mit dem Gehalt abgegolten vereinbart werden.
10. Jeder Arbeitnehmer hat bei seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhรคltnis einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das einfache Arbeitszeugnis enthรคlt nur Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhรคltnisses. Der Arbeitnehmer kann ein „qualifiziertes“ Zeugnis verlangen, das Angaben zu seiner Leistung und seinem Verhalten macht. Offen negative Aussagen sind nicht erlaubt.
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