Das Risiko eines Unfalls ist nie ganz auszuschließen. Darum sollte jeder wissen, wie er sich im Ernstfall zu verhalten hat. Das gilt für das Unfallopfer, aber auch für die unbeteiligten Zeugen. Spezielle Vorgaben gibt es bei Arbeitsunfällen zu beachten, da deren Kosten die Gesetzliche Unfallversicherung (gesetzliche Unfallkasse, gewerbliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) übernimmt.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Dem Arbeitsunfall widmet das Sozialgesetzbuch VII den § 8. Ein Arbeitsunfall ist der Unfall eines Versicherten beim Ausüben einer versicherten Tätigkeit. Der Unfall selbst ist die zeitlich begrenzte Einwirkung von außen auf einen Körper, die diesen beschädigt oder zum Tode führt.
Als Arbeitsunfall zu bewerten sind auch solche auf dem Weg zur Arbeit. Erlaubt ist auch ein Umweg, um Kinder „fremder Obhut“ anzuvertrauen, also zum Kindergarten oder zur Schule zu bringen. Das gilt auch, wenn im Home-Office gearbeitet wird, also von der Schule wieder der Weg zurück angetreten wird. Auch der Unfall bei der Mitfahrt in einer Fahrgemeinschaft oder bei Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers sind Arbeitsunfälle.
Nicht ganz unwichtig ist der letzte Satz von § 8 SGB VII: Auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels zählt als Unfallschaden.
Der Weg zur Toilette, zum Pausenraum oder zur Kantine zählt zur versicherten Tätigkeit, der jeweilige Aufenthalt wie auch die Raucherpause nicht.
Notaufnahme und Durchgangsarzt
Bei offensichtlich schweren Verletzungen erfolgt ein Transport in die Notaufnahme eines Krankenhauses. Notärzte und Notfallsanitäter dokumentieren ihre Tätigkeit. In den Unfallambulanzen und Notaufnahmen der Krankenhäuser sind meist Ärzte mit einer Zulassung als Durchgangsarzt tätig.
Ist die Verletzung nicht so schwer, dass die Notaufnahme in Anspruch genommen werden muss, sollte unverzüglich, auch bei leichten Verletzungen der Durchgangsarzt aufgesucht werden.
Der Durchgangsarzt ist ein Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer besonderen Zulassung der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die freie Arztwahl ist bei einem Arbeitsunfall oder bei der Wiedererkrankung nach einem Arbeitsunfall eingeschränkt! Würde ein Verletzter zunächst den Hausarzt aufsuchen, muss dieser ihn zum D-Arzt überweisen!
Folgende Ausnahmen sind wichtig: Besteht keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus, kann die Erstversorgung jeder Allgemeinmediziner vornehmen und auch über die Unfallversicherung abrechnen. Isolierte Verletzungen der Augen und des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs sollten unverzüglich dem entsprechenden Spezialisten vorgestellt werden.
Die Aufgaben des Durchgangsarztes
Der Durchgangsarzt stellt die Diagnose, übernimmt die Erstversorgung und überweist gegebenenfalls an andere Fach- oder Hausärzte. Er bestätigt den Arbeitsunfall in einem Bericht an die gesetzliche Unfallversicherung und steuert das weitere Verfahren. Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel dürfen nur vom D-Arzt verordnet werden, der auch den Abschluss der ärztlichen Behandlung infolge des Unfalls erklärt.
Der D-Arzt ist nur für Arbeitsunfälle zuständig, nicht aber für Berufskrankheiten.
Die Dokumentation des Unfalls
Wer einen Arbeitsunfall erleidet, sollte nach der Erstversorgung, sofern möglich, unbedingt eine Dokumentation des Unfalls erstellen. Wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist, sollte er darauf dringen, dass eine geeignete Person aus dem Betrieb diese Aufgabe übernimmt. Festgehalten werden müssen der Unfallhergang, die beteiligten Personen, die unbeteiligten Zeugen und die genauen örtlichen Gegebenheiten mit entsprechenden Fotos.
Die Dokumentation dient dazu, die eigene Verantwortung auszuschließen und eventuelles Fremdverschulden festzustellen.
Arbeitsunfälle müssen dem Träger der Unfallversicherung gemeldet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage beträgt. Bei schweren Verletzungen ist der Versicherungsträger sofort zu informieren, ansonsten kann dies innerhalb von drei Tagen geschehen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht Mannheim wird selbstverständlich in Rechtsfällen für Sie tätig.
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