EuGH erleichtert wirksame Gerichtsstandsvereinbarung
Der Europรคische Gerichtshof hat Gerichtsstandsvereinbarungen bei internationalen Geschรคftspartnern mit Urteil vom 24. November 2022 erleichtert (Az.: C-358/21).
Im Handelsrecht spielt bei grenzรผberschreitenden Geschรคftsbeziehungen auch die Frage des Gerichtsstands eine wichtige Rolle. Denn die Wahl des Gerichtsstands kann fรผr den Ausgang eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung sein. Umso wichtiger ist die Frage, ob eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien auch wirksam geschlossen wurde. Daher sollte eine Gerichtsstandsvereinbarung auf rechtlich sicheren Fรผรen stehen, erklรคrt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwรคlte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch im Handelsrecht und Vertragsrecht berรคt.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 24.11.2022 dazu beigetragen, dass eine Gerichtsstandsklausel unter Geschรคftsleuten einfacher wirksam vertraglich geregelt werden kann. Demnach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschรคftsbedingungen schon dann wirksam vereinbart, wenn in dem schriftlichen Vertrag ein Hyperlink enthalten ist, der auf die AGB verweist und die AGB im Internet zur Kenntnis genommen und heruntergeladen werden kรถnnen.
In dem Fall vor dem EuGH hatte ein Unternehmen mit Sitz in Belgien und eine Gesellschaft in der Schweiz einen Handelsvertrag geschlossen. Der Vertrag enthielt einen Hyperlink auf die AGB des Unternehmens in der Schweiz, in denen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung verankert ist. Die AGB wurden dem belgischen Unternehmen weder schriftlich zur Verfรผgung gestellt, noch wurden diese bei Vertragsschluss durch Anklicken ausdrรผcklich akzeptiert. Als es nun zum Rechtsstreit kann, wollte das belgische Unternehmen die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Unternehmens mit Sitz in der Schweiz nicht akzeptieren.
Der Fall landete schlieรlich vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam getroffen war. Zur Begrรผndung fรผhrte er aus, dass รผber den Hyperlink in dem schriftlich geschlossenen Vertrag es mรถglich war, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Ein ausdrรผckliches Akzeptieren durch einen Klick sei nicht erforderlich gewesen. So solle auch der Geschรคftsverkehr und Abschluss von Vertrรคgen erleichtert werden. Auch wenn fรผr den Hauptvertrag immer noch die Schriftform erforderlich ist.
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