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Das Bundesministerium der Finanzen bietet auf dieser Internetseite grundsätzlich keine Formulare und Vordrucke an. Diese sind entweder auf eigens dafür eingerichteten Internetportalen oder bei den für deren Verwendung zuständigen Behörden und auf deren Internetportalen verfügbar. Werden Formulare und Vordrucke oder dafür amtlich vorgeschriebene Muster sowie etwaige Merkblätter dazu mit Verwaltungsanweisungen (z. B. BMF-Schreiben) eingeführt oder geändert und wird auf dieser Internetseite durch Vorabveröffentlichungen der entsprechenden Verwaltungsanweisungen darauf hingewiesen, werden diese Verwaltungsanweisungen gelöscht, sobald die Formulare und Vordrucke oder amtlich vorgeschriebenen Muster an anderer beziehungsweise dafür vorgesehener Stelle verfügbar sind.
Ausgewählte Formulare, Vordrucke und Merkblätter werden auf dieser Internetseite angeboten, wenn sie verwaltungsseitig alternativ gar nicht oder oder nur teilweise verfügbar sind und der Verwaltungsvereinfachung dienen. Dies gilt ebenfalls für bestimmte BMF- und Anwendungsschreiben sowie Arbeitshilfen.
Formular-Management-System (FMS)
Um den Datenaustausch zwischen Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen auszubauen und fortlaufend zu verbessern, wurde das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung geschaffen. Dort werden Online-Dienstleistungen und interaktive Formulare der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören u. a. Formularangebote des Bundesministeriums der Finanzen und seinen zugehörigen Bundesoberbehörden sowie Formulare der Bundeszollverwaltung. Das Formularangebot ist zum einen alphabetisch und thematisch und zum anderen nach Nutzerinnen und Nutzern sortiert. Zu den Nutzerinnen und Nutzern gehören die Bürgerinnen und Bürger (z. B. Einkommensteuererklärung, Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung), die Unternehmen (z. B. Körperschaftsteuererklärung) und die Verwaltung (z. B. Antrag auf Beihilfe). Zudem bietet das „FMS“ eine Übersicht über häufig genutzte Formulare, einen gesonderten Formularkatalog mit Steuerformularen sowie eine Formularsuche an. Im „FMS“ wird ggf. darauf hingewiesen, wenn bestimmte Erklärungen oder Anmeldungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln sind.
Hier gelangen Sie zum Formular-Management-System.
ELSTER
ELSTER bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Rentnerinnen und Rentnern, Pensionärinnen und Pensionären, Unternehmerinnen und Unternehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu kann ElsterFormular, das kostenlose Steuerprogramm der deutschen Finanzverwaltung, oder aber jedes andere Softwareprodukt verwendet werden, in das die ELSTER-Schnittstelle integriert ist. Außerdem bietet ElsterOnline, das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, nach der Registrierung verschiedene Steuererklärungen und Meldungen an. Diese können im ElsterOnline-Portal mit einem Internetbrowser online erfasst und abgegeben werden. Welche Steuererklärungen aktuell angeboten werden sowie weitere Informationen finden Sie unter ElsterOnline. Daneben können andere Verwaltungen und Organisationen (z. B. Kammern, Gemeinden) mit Hilfe der ELSTER-Software Steuerdaten via Internet mit der Finanzverwaltung austauschen. Dazu steht zum einen ElsterFT, das kostenlose Programm der Finanzverwaltung, sowie andere Softwareprodukte, in die die ELSTER-Schnittstelle integriert ist, zur Verfügung. Die neue App MeinELSTER+ bietet die Möglichkeit, Belege für die Einkommensteuererklärung im Benutzerkonto abzulegen.
Hier gelangen Sie zum ElsterOnline-Portal.
Bundeszentralamt für Steuern
Für die Abwicklung bestimmter steuerlicher Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Auf seiner Internetseite informiert das BZSt u. a. über die Nutzung von Steuerformularen und die elektronische Übermittlung von Daten.
Hier gelangen Sie zur Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Bundeszollverwaltung
Informationen über Vordrucke, Merkblätter und Formulare zu einzelnen Rechtsgebieten des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sind auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung eingestellt.
Hier gelangen Sie zur Internetseite der Zollverwaltung.
Hinweis zur gewerblichen Verwendung von Formularen und Vordrucken
Die gewerbliche Verwendung von Formularen und Vordrucken (z. B. Abdruck der Einkommensteuererklärung in Tageszeitungen oder in der Fachliteratur) ist im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen möglich. Im Regelfall besteht kein Urheberrechtsschutz, weil den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen berührende Formulare und Vordrucke entweder amtlich bekannt gemacht (z. B. im Bundessteuerblatt) oder im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden (§ 5 Urheberrechtsgesetz – UrhG). Die Veröffentlichung erfolgt z. B. auf dieser Internetseite, über nachgeordnete Behörden, die Länder sowie Verbände, Softwarefirmen oder Verlage. Zudem werden insbesondere die für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen bestimmten Formulare und Vordrucke in die Internetportale der Bundesfinanz- und Bundeszollverwaltung und teilweise der Finanzbehörden der Länder elektronisch zur allgemeinen Verfügung gestellt. Die Nutzung bedarf im Regelfall keiner gesonderten Erlaubniserklärung seitens des Bundesministeriums der Finanzen. Es sind aber die Urheberrechtsschutzhinweise in den entsprechenden Internetportalen zu beachten, die insbesondere die Nutzung amtlicher Formulare und Vordrucke in Internetportalen Dritter einschränken und von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen können. Zu beachten sind zudem grundsätzlich die urheberrechtlichen Bestimmungen über das Änderungsverbot und über die Quellenangaben (§§ 62 und 63 UrhG). Auch werden bestimmte Steuerformulare und -vordrucke nicht allein durch das Bundesministerium der Finanzen, sondern im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erstellt. Deshalb ist hier bei der Quellenangabe neben dem Bundesministerium der Finanzen auch das Finanzministerium des jeweiligen Landes, in dem Verlage und vergleichbare Nutzer ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz unterhalten, als Urheber anzugeben. Nicht urheberrechtlich geschützt sind darüber hinaus die auf dieser Internetseite vorab veröffentlichten Verwaltungsanweisungen (z. B. BMF-Schreiben), mit denen Formulare und Vordrucke eingeführt oder geändert werden.
Arbeitshilfen
Sonderabschreibung nach § 7b EStGSteuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen„}]]