Freitag, 15 November 2024

Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

am

Was mรผssen Sie beachten?

Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage? Lohnt sich die Anschaffung noch in 2022? Was รคndert sich in 2023? Behalten Sie die Fallstricke und Steuererleichterungen im Auge. Hier erhalten Sie einen รœberblick.

Wir informieren Sie รผber die VORTEILE fรผr Eigentรผmer von Solaranlagen und รผber NACHTEILE fรผr die Handwerker.

Das gilt ab Januar 2023:

Autoren: Rechtsanwรคltin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

I. Die EU macht es mรถglich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europรคischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese ร„nderung genutzt und eine Vereinfachung fรผr Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) fรผr die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen fรผr Wohnungen und รถffentlichen Gebรคuden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

II. Wann greift die Vereinfachung?

A) Umfang der Begรผnstigung

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die benรถtigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt fรผr die Lieferung als auch fรผr die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Begรผnstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht wรถrtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verstรคndnis ist zu begrรผรŸen, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten.

Da alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation begรผnstigt sind, muss in der Praxis zukรผnftig vorab geklรคrt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen fรผr die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox fรผr das Auto installiert, gilt hier nicht Begรผnstigung und in der Rechnung muss fรผr diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation tรคtig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so muss auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt fรผr Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.

B) Begรผnstigte Anlagen

Fรผr den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der Nรคhe von Wohnungen, รถffentlichen Gebรคuden oder anderen Gebรคuden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden.

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgrรผnden als erfรผllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) betrรคgt.

C) Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Begรผnstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz.

III. Was ist die Vereinfachung?

Nun mรผssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz gรผnstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt.

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das รถffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom fรผr sich speichern wollen, kรถnnte das vielleicht nicht mehr so sein.

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. รœber die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine groรŸen Gedanken machen.

Lรคsst man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abfรผhren und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zurรผckzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, mรผssen auch ein paar formelle Hรผrden genommen werden: Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch tรคtig wird – sollte man nicht bereits aus anderer Tรคtigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer fรผhren keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erklรคrt werden, da die Grenze von 22.000 EUR Umsatz kaum รผberschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklรคrung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverlรคngerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererklรคrungen einreicht.

In den ersten zwei Grรผndungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen.

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz schรถn aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

IV. Zusammenfassung

Vorteil fรผr den Eigentรผmer der Solaranlage: Sie werden damit von Bรผrokratieaufwand entlastet und kรถnnen die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erhรถhen.

Nachteil fรผr die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten mรถchte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen. Bei Erbringung der Leistung muss genau geprรผft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird.

Mรถchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren?

Melden Sie sich jetzt zu unserem kostenfreien Webinar „Photovoltaik und Steuern: Was Sie darรผber wissen mรผssen!“ am 2. November 2022 um 17.00 Uhr an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Warum sollten Sie am Webinar teilnehmen?

Was Sie erfahren – AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen fรผr kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten mรผssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen รœberblick mit wichtigen nรผtzlichen Steuertipps zu Photovoltaik. Abgerundet wird das Webinar von Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen sowie der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die Steuer-Expertinnen zu stellen.

SK Steuerberater, Wirtschaftsprรผfer, Rechtsanwรคlte

SK berรคt Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Dazu zรคhlen mittelstรคndische Unternehmen, seien diese national oder international tรคtig; Stiftungen und gemeinnรผtzige Organisationen, Freiberufler, Gewerbetreibende, Start-Ups sowie Privatpersonen. Schwerpunkte unserer Tรคtigkeit sind das Gemeinnรผtzigkeitsrecht (die Beratung von gemeinnรผtzigen Organisationen sowie Stiftungen aller Art), das internationale Steuerrecht (einschlieรŸlich der Wegzugsbesteuerung), die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch bestehen weltweit ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und die Mandanten werden auch international umfassend betreut. Das mehrsprachige SK Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprรผfern, Rechtsanwรคlten und qualifizierten Mitarbeitern ist fachรผbergreifend tรคtig, um die besten steuerlichen Ergebnisse fรผr die Mandanten zu erzielen.

Das hervorragend ausgebildete SK Team berรคt mit Leidenschaft. Durch intensive Fort- und Weiterbildungen hat es immer die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie neue steuerliche Entwicklungen im Blick. Bei SK berรคt stets ein persรถnlicher Ansprechpartner, der die Mandanten und ihre individuellen wirtschaftlichen Bedรผrfnisse und Ziele genau kennt.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag ยท Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprรผfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
l.gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

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