Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Das Lieferkettengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Fรผr Unternehmen und Geschรคftsfรผhrung bedeutet dies, dass im neuen Jahr weitere Pflichten auf sie zukommen.
Das Lieferkettengesetz oder Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wie es mit vollem Namen heiรt, gilt ab 2023 zunรคchst fรผr Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch fรผr Betriebe mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Ziel des Gesetzes ist, die unternehmerische Verantwortung fรผr die Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten zu regeln. Fรผr Geschรคftsfรผhrer und Vorstรคnde bedeutet dies, dass sie neue unternehmerische Sorgfaltspflichten umsetzen und implementieren mรผssen, so Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Rechtsanwรคlte
Die Sorgfaltspflichten des Unternehmens erstrecken sich nach dem LkSG รผber die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum Endprodukt. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft und orientieren sich u.a. auch an dem Einflussvermรถgen, das das Unternehmen auf einen Verursacher der Verletzung von Menschenrechten hat und an den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Grundsรคtzlich beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf den eigenen Geschรคftsbereich, auf das Handeln der unmittelbaren Geschรคftspartner und Zulieferer. Damit endet die Verantwortung nach dem Lieferkettengesetz allerdings nicht. Werden Missstรคnde innerhalb der Lieferkette bekannt, mรผssen die Unternehmen tรคtig werden.
Das Lieferkettengesetz beinhaltet einen Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsรผbereinkommen. Dazu zรคhlen u.a. die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, Missachtung von Arbeits- und Gesundheitsschutz oder Vorenthaltung des angemessenen Lohns.
Kommen die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nach, kรถnnen Buรgelder bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen. Zudem kรถnnen Unternehmen bei einer bestimmten Hรถhe des Buรgeldes von der Vergabe รถffentlicher Auftrรคge ausgeschlossen werden.
Nach dem Lieferkettengesetz sind die Unternehmen verpflichtet, ein Risikomanagement einzufรผhren, um ihre Sorgfaltspflichten erfรผllen zu kรถnnen. Durch ein solches Risikomanagementsystem sollen Gefahren fรผr Menschenrechtsrechtsverletzungen oder Schรคdigungen der Umwelt frรผhzeitig erkannt und vermieden werden.
Unternehmen sind also gefordert, eine Risikoanalyse mit entsprechenden Kontrollmaรnahmen durchzufรผhren. Wird ein Risiko festgestellt, mรผssen Prรคventionsmaรnahmen ergriffen werden. Wurden geschรผtzte Rechte verletzt, mรผssen Unternehmen in ihrem eigenen Geschรคftsbereich unverzรผglich geeignete Abhilfemaรnahmen ergreifen.
Durch das Lieferkettengesetz werden die Anforderungen an eine effiziente Compliance und auch das Haftungsrisiko erheblich erhรถht. Erfahrene Rechtsanwรคlte beraten.
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